Gesetze / Transparenzrichtlinie-Durchführungsverordnung
TranspRLDV§ 18 Anforderungen an die Unabhängigkeit der Stimmrechtsausübung eines Wertpapierdienstleistungsunternehmens vom Bieter
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TranspRLDV/18#abs-1 (1) Ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen übt die Stimmrechte im Sinne des § 30 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes unabhängig vom Bieter aus, wenn
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TranspRLDV/18#abs-2 (2) Eine unmittelbare Weisung im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 ist jede auf einen bestimmten Fall bezogene Weisung zur Stimmrechtsausübung durch das Wertpapierdienstleistungsunternehmen. Eine mittelbare Weisung im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 ist jede allgemeine oder besondere Weisung, durch die der Entscheidungsspielraum des Wertpapierdienstleistungsunternehmens in Bezug auf die Stimmrechtsausübung eingeschränkt wird, um bestimmten Geschäftsinteressen des Bieters oder eines anderen Tochterunternehmens des Bieters Rechnung zu tragen.
Änderungsverlauf
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20.11.2015 Ausfertigung
§ 18 geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 20. November 2015 (BGBl. I 2029)
BGBl. 2015 I S. 2029
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