Gesetze / Transparenzrichtlinie-Durchführungsverordnung
TranspRLDV§ 12 Gleichwertigkeit der Anforderungen an die im Lagebericht enthaltenen Informationen
Stand: 10.06.2019
Die Regeln eines Drittstaates gelten als gleichwertig zu den Anforderungen des § 114 Absatz 2 Nummer 2 des Wertpapierhandelsgesetzes, wenn seine Rechtsvorschriften vorschreiben, dass ein Emittent dem § 289 Absatz 1 Satz 1 bis 4, Absatz 3 und dem § 315 Absatz 1 Satz 1 bis 4 und Absatz 3 sowie dem § 285 Nummer 33 und dem § 314 Absatz 1 Nummer 25 des Handelsgesetzbuchs entsprechende Angaben macht.
Änderungsverlauf
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17.07.2015 Ausfertigung
§ 12 geändert durch Artikel 8 Abs. 9 des Gesetzes vom 17. Juli 2015 (BGBl. I 1245)
BGBl. 2015 I S. 1245
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