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§ 12 TrEinV 2023 — Identitätsnachweis bei Stellung des Antrags auf Beschränkung der Einsichtnahme

Transparenzregistereinsichtnahmeverordnung

Stand: 23.03.2023 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Der wirtschaftlich Berechtigte belegt nach den Vorgaben der registerführenden Stelle bei Stellung des Antrags auf Beschränkung der Einsichtnahme seine Identität anhand geeigneter Nachweise nach § 3.