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§ 6 TrBQVO-NRW (Nordrhein-Westfalen) — Prüfung

Transportbegleitendenqualifikations-Verordnung NRW

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Prüfung gemäß § 5 Absatz 1 Nummer 1 der Straßenverkehr-Transportbegleitungsverordnung kann bei jeder Industrie- und Handelskammer im Geltungsbereich dieser Verordnung erfolgen, die diese Prüfung anbietet.

(2) Die Anmeldung zur Prüfung erfolgt durch die auszubildende Person selbständig. Die Prüfung darf erst erfolgen, wenn die theoretische Schulung und die Teilnahme an der praktischen Transportbegleitung gemäß § 5 Absatz 1 Nummer 1 und 2 der Straßenverkehr-Transportbegleitungsverordnung abgeschlossen wurden. Ein Nachweis über die Teilnahme an der theoretischen Schulung und der praktischen Transportbegleitung entsprechend Anlage 3 zu dieser Verordnung ist der Industrie- und Handelskammer vor der Durchführung der Prüfung vorzulegen.

(3) Nach Bestehen der Prüfung stellt die Industrie- und Handelskammer eine Bescheinigung über die bestandene Prüfung entsprechend Anlage 4 zu dieser Verordnung aus.

(4) Die schriftliche Prüfung dauert 90 Minuten. Die Inhalte der Prüfung orientieren sich an den Ausbildungsinhalten und Lernzielstufen der Anlage 1 zu dieser Verordnung. Die schriftliche Prüfung besteht zu jeweils gleichen Teilen aus Multiple-Choice-Fragen, Fragen mit direkter Antwort und einer Erörterung von Praxissituationen. Eine Multiple-Choice-Frage ist richtig beantwortet, wenn sämtliche richtige Antwortmöglichkeiten

und daneben keine weiteren Antwortmöglichkeiten ausgewählt worden sind.

(5) Die mündliche Prüfung dauert pro Prüfling 30 Minuten.

(6) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils im praktischen und theoretischen Teil mindestens ausreichende Leistungen erbracht sind.

(7) Die Mitnahme von Prüfungsaufgaben, das Abfotografieren oder Kopieren durch den Prüfling oder Dritte ist verboten. Der Prüfling hat sich auf Verlangen auszuweisen. Er ist vor Beginn der Prüfung über den Ablauf, die zur Verfügung stehende Zeit, die erlaubten Arbeits- und Hilfsmittel und die Folgen von Täuschungshandlungen und Ordnungsverstößen zu belehren.

(8) Auf Antrag ist der geprüften Person binnen der gesetzlich vorgegebenen Frist zur Einlegung eines Rechtsbehelfs Einsicht in ihre Prüfungsunterlagen zu gewähren. Die Prüfungsunterlagen sind ein Jahr aufzubewahren. Bescheinigungen sind zehn Jahre nach Bekanntgabe aufzubewahren. Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Zugang der Bescheinigung nach Absatz 3. Der Ablauf der vorgenannten Fristen wird durch das Einlegen eines Rechtsmittels gehemmt. Das Nähere zum Ablauf der Prüfung bestimmt die Industrie- und Handelskammer.

(9) Eine Prüfung kann beliebig oft wiederholt werden.