Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Transportbegleitendenqualifikations-Verordnung NRW

TrBQVO-NRW

§ 2 Zuständigkeit für die Anerkennung von Ausbildungsstätten

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Zuständig für die Anerkennung von Ausbildungsstätten sind die Bezirksregierungen. Zuständig ist diejenige Bezirksregierung, in deren Bezirk die Ausbildungsstätte ihren Sitz hat. Für Antragstellende, die beabsichtigen, an mehreren Orten tätig zu sein, ist die Bezirksregierung zuständig, in deren Bezirk die Ausbildungsstätte liegt. Sollten nach Satz 3 mehrere Bezirksregierungen zuständig sein, können diese nach Anhörung des Antragsstellenden die Zuständigkeit bei einer Bezirksregierung bündeln.

§ 1 § 3