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§ 2 TrBQVO-NRW (Nordrhein-Westfalen) — Zuständigkeit für die Anerkennung von Ausbildungsstätten

Transportbegleitendenqualifikations-Verordnung NRW

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Zuständig für die Anerkennung von Ausbildungsstätten sind die Bezirksregierungen. Zuständig ist diejenige Bezirksregierung, in deren Bezirk die Ausbildungsstätte ihren Sitz hat. Für Antragstellende, die beabsichtigen, an mehreren Orten tätig zu sein, ist die Bezirksregierung zuständig, in deren Bezirk die Ausbildungsstätte liegt. Sollten nach Satz 3 mehrere Bezirksregierungen zuständig sein, können diese nach Anhörung des Antragsstellenden die Zuständigkeit bei einer Bezirksregierung bündeln.