Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Tilgungsverordnung
TilgVO§ 3 Entscheidung der Strafvollstreckungsbehörde
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TilgVO/3#abs-1 (1) Gestattet die Strafvollstreckungsbehörde die Abwendung der Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe durch freie Arbeit, so bestimmt sie zugleich die Beschäftigungsstelle, den Inhalt der Tätigkeit, die voraussichtliche Arbeitszeit und den Anrechnungsmaßstab (§ 7 Absatz 1).
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TilgVO/3#abs-2 (2) In den Fällen des § 1 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 erfolgt die Entscheidung unter Berücksichtigung der Stellungnahme der Justizvollzugsanstalt. In den Fällen des § 1 Absatz 1 Satz 2 entscheidet die Strafvollstreckungsbehörde über den Antrag binnen zwei Wochen, in den Fällen des § 1 Absatz 2 binnen einer Woche ab Eingang des Antrags bei der Strafvollstreckungsbehörde. § 42 der Strafprozeßordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074, 1319), die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 1 des Gesetzes vom 7. November 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 351) geändert worden ist, gilt entsprechend. Hat die Justizvollzugsanstalt die Gestattung freier Arbeit befürwortet, gilt die Gestattung nach Ablauf der in Satz 2 bestimmten Frist nach Maßgabe der Stellungnahme der Justizvollzugsanstalt als erteilt, wenn die Strafvollstreckungsbehörde sich nicht gegenüber der Justizvollzugsanstalt schriftlich oder elektronisch vor Ablauf der Frist eine ausdrückliche Entscheidung vorbehält. Im Falle des Vorbehalts ist die Entscheidung unverzüglich zu treffen und die Gründe für die Überschreitung der Frist sind aktenkundig zu machen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/TilgVO/3#abs-3 (3) In den Fällen des § 1 Absatz 2 gestattet die Strafvollstreckungsbehörde die Abwendung nur, soweit § 459e Absatz 4 in Verbindung mit Absatz 3 der Strafprozeßordnung nicht entgegensteht.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/TilgVO/3#abs-4 (4) Die Strafvollstreckungsbehörde lehnt den Antrag ab, wenn
1. Anhaltspunkte dafür vorhanden sind, dass die verurteilte Person freie Arbeit nicht leisten will oder dazu in absehbarer Zeit nicht in der Lage sein wird, oder in Fällen des § 1 Absatz 1 Satz 2 oder Absatz 2 nach Maßgabe der Erkenntnisse der Justizvollzugsanstalt vollzugliche Gründe entgegenstehen,
2. ein Beschäftigungsverhältnis in angemessener Zeit nicht zustande kommt,
3. die von der verurteilten Person vorgeschlagene Beschäftigungsstelle ungeeignet ist oder
4. tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Antrag rechtsmissbräuchlich gestellt ist.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/TilgVO/3#abs-5 (5) Ist in den Fällen des § 1 Absatz 1 Satz 2 oder Absatz 2 Überhaft notiert, gestattet die Strafvollstreckungsbehörde nur freie Arbeit innerhalb der Justizvollzugsanstalt.