Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Tilgungsverordnung
TilgVO§ 2 Antragsverfahren
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TilgVO/2#abs-1 (1) Kommt die Abwendung der Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe in Betracht, gibt die Strafvollstreckungsbehörde der verurteilten Person Gelegenheit, eine Tätigkeit im Sinne des § 1 Absatz 2 sowie eine geeignete Beschäftigungsstelle vorzuschlagen. In den Fällen des § 1 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 hat die verurteilte Person in ihrem Antrag auch zu erklären, ob sie nach § 1 Absatz 3 in die Vollstreckung einwilligt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TilgVO/2#abs-2 (2) Die Strafvollstreckungsbehörde soll der verurteilten Person bei der Vermittlung eines Beschäftigungsverhältnisses behilflich sein. Sie soll sich in allen geeigneten und erfolgversprechenden Fällen bei der Vermittlung eines Beschäftigungsverhältnisses der Unterstützung des ambulanten Sozialen Dienstes der Justiz, eines Freien Trägers oder in den Fällen des § 1 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 der Justizvollzugsanstalt bedienen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/TilgVO/2#abs-3 (3) Die Strafvollstreckungsbehörde stimmt die näheren Umstände der zu leistenden Tätigkeit mit der Beschäftigungsstelle ab, soweit die freie Arbeit nicht in der Justizvollzugsanstalt stattfindet oder durch diese vermittelt wird.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/TilgVO/2#abs-4 (4) Wird die verurteilte Person zur Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe in eine Justizvollzugsanstalt aufgenommen, so weist die Justizvollzugsanstalt frühzeitig auf die Möglichkeit hin, die weitere Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe durch freie Arbeit abzuwenden. Wird gegen die verurteilte Person eine Freiheitsstrafe oder eine Jugendstrafe in anderer Sache vollstreckt, erfolgt der Hinweis nach Satz 1 nach Kenntnisnahme der Justizvollzugsanstalt von der Ersatzfreiheitsstrafe. Einen Antrag der verurteilten Person übermittelt die Justizvollzugsanstalt unverzüglich und mit Eilt-Vermerk an die Strafvollstreckungsbehörde. Dem Antrag fügt die Justizvollzugsanstalt eine Stellungnahme bei, die sich zu den in § 3 Absatz 1 und 3 und § 7 Absatz 2 genannten Aspekten verhält.