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TilgVO§ 7 Abwendung der Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TilgVO/7#abs-1 (1) Die Vollstreckung eines Tages Ersatzfreiheitsstrafe wird durch fünf Stunden freie Arbeit abgewendet. Nehmen Gefangene in den Fällen des § 1 Absatz 1 Satz 2 oder des § 1 Absatz 2 während ihrer nach § 3 Absatz 1, auch in Verbindung mit § 3 Absatz 2, festgelegten regelmäßigen Arbeitszeit an im Vollzugsplan festgelegten Behandlungsmaßnahmen nach § 10 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a bis d Strafvollzugsgesetz Nordrhein-Westfalen vom 13. Januar 2015 (GV. NRW. S. 76) in der jeweils geltenden Fassung teil, werden die hierauf entfallenden Zeiten auf die Arbeitszeit angerechnet.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TilgVO/7#abs-2 (2) In Ausnahmefällen kann die Vollstreckungsbehörde den Anrechnungsmaßstab insbesondere mit Rücksicht auf Inhalt und Umstände der Tätigkeit oder auf die persönlichen Verhältnisse der verurteilten Person bis auf drei Stunden herabsetzen. Dies gilt maßgeblich, aber nicht ausschließlich, in folgenden Fällen:
1. gesundheitliche Einschränkungen, insbesondere, aber nicht nur, bei geistiger oder körperlicher Schwerbehinderung, die eine reduzierte Arbeitsfähigkeit begründen,
2. psychisch erheblich beeinträchtigte Personen, etwa bei suchtbegleitenden Erkrankungen, Depressionen oder Angststörungen,
3. besonders hohe Stundenzahlen, insbesondere bei Mehrfachverurteilungen, sofern die Motivation zur Ableistung anders nicht erreicht werden kann,
4. akute Abhängigkeitserkrankungen,
5. Personen mit altersbedingt eingeschränkter Leistungsfähigkeit,
6. Schwangerschaft,
7. Personen, die (pflegebedürftige) Angehörige oder minderjährige Kinder betreuen, insbesondere, wenn diese alleinerziehend sind und eine Betreuung auf andere Weise nicht gewährleistet werden kann, oder
8. Nacht- und Schichtarbeit, Sonn- und Feiertagsbeschäftigung sowie gefährliche oder anderweitig besonders belastende Arbeiten im Rahmen der Ableistung gemeinnütziger Arbeit.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/TilgVO/7#abs-3 (3) Bleibt die verurteilte Person der Arbeit fern, wird die versäumte Arbeitszeit auch dann nicht auf die Gesamtarbeitszeit angerechnet, wenn das Fernbleiben entschuldigt ist.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/TilgVO/7#abs-4 (4) Die Leistung freier Arbeit hat die verurteilte Person der Strafvollstreckungsbehörde unter Vorlage einer schriftlichen oder elektronischen Erklärung der Beschäftigungsstelle unverzüglich nach vollständiger Erledigung nachzuweisen. In den Fällen des § 1 Absatz 1 Satz 2 oder des § 1 Absatz 2 in Verbindung mit § 1 Absatz 3 obliegt der Nachweis nach Satz 1 der Justizvollzugsanstalt. Ist Beschäftigungsstelle in den Fällen des Satzes 2 nicht die Justizvollzugsanstalt, hat die verurteilte Person der Justizvollzugsanstalt nach jedem Arbeitseinsatz die Erklärung nach Satz 1 unverzüglich vorzulegen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/TilgVO/7#abs-5 (5) Die Strafvollstreckungsbehörde teilt der verurteilten Person schriftlich oder elektronisch mit, sobald die Zahlung der Geldstrafe erledigt ist.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/TilgVO/7#abs-6 (6) Die verurteilte Person kann jederzeit noch nicht getilgte Geldstrafen zahlen. In den Fällen des § 1 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 unterrichten sich die Strafvollstreckungsbehörde und die Justizvollzugsanstalt gegenseitig unverzüglich elektronisch oder fernmündlich über erfolgte Zahlungen.