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# § 3 TierzPrüfVO (Sachsen) — Prüfungsausschuss

Tierzuchtprüfungsverordnung  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Abschlussprüfung wird vor einem Prüfungsausschuss abgelegt, der vom Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft für die Dauer von drei Jahren bestellt wird.

(2) Der Prüfungsausschuss setzt sich zusammen aus:

1. einer Person des höheren Dienstes der Tierzuchtverwaltung,

2. einem Tierarzt oder einer Tierärztin mit Berufserfahrung als Vertrags- oder Stationstierarzt einer Besamungsstation für die jeweilige Tierart oder Embryotransfereinrichtung,

3. dem Ausbildungsleiter oder Lehrgangsleiter.

Weitere Fachdozenten können beratend hinzugezogen werden.

(3) Für jedes Mitglied des Prüfungsausschusses ist ein Stellvertreter zu bestellen. Der Prüfungsausschuss wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter.

(4) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder mitwirken. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

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Zitiervorschlag: § 3 TierzPrüfVO (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/TierzPr%C3%BCfVO/3

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