Gesetze / Landesrecht Sachsen / Tierzuchtprüfungsverordnung

TierzPrüfVO

§ 2 Lehrgänge zum Besamungsbeauftragten und Beauftragten für den Embryotransfer, Zulassungsvoraussetzungen

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Die Zulassung zur Abschlussprüfung setzt die Teilnahme an einem Lehrgang, der von einer nach § 1 der Verordnung über Lehrgänge nach dem Tierzuchtgesetz vom 15. Oktober 1992 (BGBl. I S. 1776) vom Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft anerkannten Ausbildungsstätte durchgeführt wurde, voraus.

§ 1 § 3