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§ 2 TierzPrüfVO (Sachsen) — Lehrgänge zum Besamungsbeauftragten und Beauftragten für den Embryotransfer, Zulassungsvoraussetzungen

Tierzuchtprüfungsverordnung

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Zulassung zur Abschlussprüfung setzt die Teilnahme an einem Lehrgang, der von einer nach § 1 der Verordnung über Lehrgänge nach dem Tierzuchtgesetz vom 15. Oktober 1992 (BGBl. I S. 1776) vom Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft anerkannten Ausbildungsstätte durchgeführt wurde, voraus.