Gesetze / Landesrecht Sachsen / Tierzuchtprüfungsverordnung
TierzPrüfVO§ 11 Kurzlehrgänge zum Eigenbestandsbesamer, Prüfungsgespräch
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TierzPr%C3%BCfVO/11#abs-1 (1) Ein Kurzlehrgang zum Eigenbestandsbesamer schließt mit einem Prüfungsgespräch, an dem neben dem Lehrgangsleiter mindestens ein Vertreter der Prüfungsbehörde teilnimmt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TierzPr%C3%BCfVO/11#abs-2 (2) Es sind die fünf Sachgebiete gemäß § 6 Abs. 1 der Verordnung über Lehrgänge nach dem Tierzuchtgesetz zu prüfen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/TierzPr%C3%BCfVO/11#abs-3 (3) Wer am Kurzlehrgang erfolgreich teilgenommen hat, erhält hierüber eine Bescheinigung gemäß § 6 Abs. 3 der Verordnung über Lehrgänge nach dem Tierzuchtgesetz (Anlage 4).