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TierzPrüfVO

§ 11 Kurzlehrgänge zum Eigenbestandsbesamer, Prüfungsgespräch

Stand: 03.05.2009

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TierzPr%C3%BCfVO/11#abs-1 (1) Ein Kurzlehrgang zum Eigenbestandsbesamer schließt mit einem Prüfungsgespräch, an dem neben dem Lehrgangsleiter mindestens ein Vertreter der Prüfungsbehörde teilnimmt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TierzPr%C3%BCfVO/11#abs-2 (2) Es sind die fünf Sachgebiete gemäß § 6 Abs. 1 der Verordnung über Lehrgänge nach dem Tierzuchtgesetz zu prüfen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/TierzPr%C3%BCfVO/11#abs-3 (3) Wer am Kurzlehrgang erfolgreich teilgenommen hat, erhält hierüber eine Bescheinigung gemäß § 6 Abs. 3 der Verordnung über Lehrgänge nach dem Tierzuchtgesetz (Anlage 4).

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