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§ 11 TierzPrüfVO (Sachsen) — Kurzlehrgänge zum Eigenbestandsbesamer, Prüfungsgespräch

Tierzuchtprüfungsverordnung

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Ein Kurzlehrgang zum Eigenbestandsbesamer schließt mit einem Prüfungsgespräch, an dem neben dem Lehrgangsleiter mindestens ein Vertreter der Prüfungsbehörde teilnimmt.

(2) Es sind die fünf Sachgebiete gemäß § 6 Abs. 1 der Verordnung über Lehrgänge nach dem Tierzuchtgesetz zu prüfen.

(3) Wer am Kurzlehrgang erfolgreich teilgenommen hat, erhält hierüber eine Bescheinigung gemäß § 6 Abs. 3 der Verordnung über Lehrgänge nach dem Tierzuchtgesetz (Anlage 4).