(1) Ein Kurzlehrgang zum Eigenbestandsbesamer schließt mit einem Prüfungsgespräch, an dem neben dem Lehrgangsleiter mindestens ein Vertreter der Prüfungsbehörde teilnimmt.
(2) Es sind die fünf Sachgebiete gemäß § 6 Abs. 1 der Verordnung über Lehrgänge nach dem Tierzuchtgesetz zu prüfen.
(3) Wer am Kurzlehrgang erfolgreich teilgenommen hat, erhält hierüber eine Bescheinigung gemäß § 6 Abs. 3 der Verordnung über Lehrgänge nach dem Tierzuchtgesetz (Anlage 4).