Gesetze / Landesrecht Sachsen / Tierzuchtprüfungsverordnung

TierzPrüfVO

§ 10 Täuschungshandlungen und Ordnungsverstöße

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TierzPr%C3%BCfVO/10#abs-1 (1) Prüflinge, die eine Täuschungshandlung begehen oder den Prüfungsablauf erheblich stören, kann die aufsichtsführende Person von der Prüfung vorläufig ausschließen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TierzPr%C3%BCfVO/10#abs-2 (2) Über den endgültigen Ausschluss und die Folgen entscheidet der Prüfungsausschuss nach Anhörung des Prüflings. In schwerwiegenden Fällen, insbesondere bei vorbereiteten Täuschungshandlungen, kann die Prüfung für nicht bestanden erklärt werden.

§ 9 § 11