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§ 10 TierzPrüfVO (Sachsen) — Täuschungshandlungen und Ordnungsverstöße

Tierzuchtprüfungsverordnung

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Prüflinge, die eine Täuschungshandlung begehen oder den Prüfungsablauf erheblich stören, kann die aufsichtsführende Person von der Prüfung vorläufig ausschließen.

(2) Über den endgültigen Ausschluss und die Folgen entscheidet der Prüfungsausschuss nach Anhörung des Prüflings. In schwerwiegenden Fällen, insbesondere bei vorbereiteten Täuschungshandlungen, kann die Prüfung für nicht bestanden erklärt werden.