Gesetze / Verordnung über die Berufsausbildung zum Tierpfleger/zur Tierpflegerin
TierpflAusbV 2003§ 3 Ausbildungsberufsbild
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TierpflAusbV%202003/3#abs-1 (1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Kenntnisse und Fertigkeiten:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TierpflAusbV%202003/3#abs-2 (2) Gegenstand der Berufsausbildung in der Fachrichtung Forschung und Klinik sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/TierpflAusbV%202003/3#abs-3 (3) Gegenstand der Berufsausbildung in der Fachrichtung Zoo sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/TierpflAusbV%202003/3#abs-4 (4) Gegenstand der Berufsausbildung in der Fachrichtung Tierheim und Tierpension sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse: