# § 3 TierpflAusbV 2003 — Ausbildungsberufsbild

Verordnung über die Berufsausbildung zum Tierpfleger/zur Tierpflegerin  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Kenntnisse und Fertigkeiten:

- 1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,

- 2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,

- 3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,

- 4. Umweltschutz,

- 5. Qualitätssichernde Maßnahmen,

- 6. Berufsspezifische Regelungen,

- 7. Arbeitsorganisation,

- 8. Kommunikation und Information,

- 9. Systematik, Anatomie, Physiologie und Verhalten von Tieren,

- 10. Pflegen, Halten und Versorgen von Tieren,

- 11. Transportieren von Tieren,

- 12. Einrichten, Reinigen, Desinfizieren und Instandhalten von Tierunterkünften,

- 13. Erkennen von Krankheiten, Schutz der Tiergesundheit,

- 14. Mitwirken bei Behandlungen und Eingriffen,

- 15. Lagern, Zubereiten, Verwenden von Futter und Einstreu.

(2) Gegenstand der Berufsausbildung in der Fachrichtung Forschung und Klinik sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:

- 1. Diagnostik bei Tieren,

- 2. Mitwirken bei Behandlungen und Eingriffen,

- 3. Haltung, Pflege und Zucht von hygienisch und genetisch definierten Tieren,

- 4. Qualitätsmanagement,

- 5. Hygienemanagement,

- 6. Prozessbezogene Arbeitstechniken.

(3) Gegenstand der Berufsausbildung in der Fachrichtung Zoo sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:

- 1. Bestimmen, Pflegen und Züchten von Wildtieren und Haustieren gefährdeter Rassen,

- 2. Betreuen von Wildtieren und Haustieren gefährdeter Rassen,

- 3. Ausgestalten und Instandhalten zoospezifischer Anlagen,

- 4. Besucherbetreuung.

(4) Gegenstand der Berufsausbildung in der Fachrichtung Tierheim und Tierpension sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:

- 1. Pflegen, Halten und Versorgen von Tieren in Tierheimen und Tierpensionen,

- 2. Erziehen von Hunden,

- 3. Kunden- und Besucherbetreuung, Öffentlichkeitsarbeit,

- 4. Verwaltung und kaufmännische Grundlagen.

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Zitiervorschlag: § 3 TierpflAusbV 2003

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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