Gesetze / Verordnung über Lehrgänge nach dem Tierzuchtgesetz

TierZG1989LehrgV

§ 9 Abschlußprüfung

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TierZG1989LehrgV/9#abs-1 (1) Der Lehrgang schließt mit einer Prüfung ab. § 4 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TierZG1989LehrgV/9#abs-2 (2) Wer an einem Lehrgang erfolgreich teilgenommen hat, erhält hierüber eine Bescheinigung der zuständigen Behörde, aus der hervorgeht, bei welcher Art landwirtschaftlicher Nutztiere er den Embryotransfer durchführen darf. Wird ihm die Bescheinigung nicht erteilt, so sind ihm die Gründe hierfür schriftlich mitzuteilen.

§ 8 § 10