Gesetze / Verordnung über Lehrgänge nach dem Tierzuchtgesetz
TierZG1989LehrgV§ 4 Abschlußprüfung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TierZG1989LehrgV/4#abs-1 (1) Der Lehrgang schließt mit einer Prüfung ab.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TierZG1989LehrgV/4#abs-2 (2) Die Prüfung wird vor einem Prüfungsausschuß abgelegt. Der Prüfungsausschuß besteht aus einem Tierarzt und mindestens zwei weiteren Mitgliedern; er wird von der nach Landesrecht zuständigen Behörde bestellt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/TierZG1989LehrgV/4#abs-3 (3) Die Prüfung gliedert sich in einen praktischen und einen theoretischen Teil; der theoretische Teil ist schriftlich und mündlich durchzuführen. Der Nachweis der erforderlichen Fertigkeiten und Kenntnisse in der Prüfung erstreckt sich auf die in § 3 Abs. 1 aufgeführten Sachgebiete.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/TierZG1989LehrgV/4#abs-4 (4) Hat der Prüfungsteilnehmer die Prüfung bestanden, so erhält er hierüber ein Zeugnis, aus dem hervorgeht, daß er als Besamungsbeauftragter tätig sein darf und, in den Fällen des § 3 Abs. 3, welche Tierart oder welche Tierarten den Schwerpunkt der Ausbildung gebildet haben.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/TierZG1989LehrgV/4#abs-5 (5) Hat der Prüfungsteilnehmer die Prüfung nicht bestanden, so sind ihm die Gründe des Nichtbestehens schriftlich mitzuteilen.