Gesetze / Verordnung über Lehrgänge nach dem Tierzuchtgesetz
TierZG1989LehrgV§ 10 Übergangsvorschriften
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TierZG1989LehrgV/10#abs-1 (1) Besamungstechniker, die in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet auf Grund des Gesetzes über die Leitung, Planung und Organisation der Tierzucht vom 17. Dezember 1980 (GBl. I Nr. 35 S. 360) und der hierzu erlassenen Durchführungsbestimmungen
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TierZG1989LehrgV/10#abs-2 (2) Besamungsbeauftragte und Besamungstechniker, die, außer im Fall des Absatzes 1, in dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland nach dem Stand bis zum 3. Oktober 1990 oder in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet vor Inkrafttreten dieser Verordnung an einem Lehrgang über Embryotransfer teilgenommen haben, sind bis zur Teilnahme an einer Prüfung entsprechend § 9, längstens bis zum 31. Dezember 1993, berechtigt, Eizellen und Embryonen nach § 14 Abs. 7 des Tierzuchtgesetzes zu übertragen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/TierZG1989LehrgV/10#abs-3 (3) Nach bisherigem Recht erteilte Anerkennungen von Ausbildungsstätten gelten als Anerkennungen nach dieser Verordnung.