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§ 9 TierZG1989LehrgV — Abschlußprüfung

Verordnung über Lehrgänge nach dem Tierzuchtgesetz

Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 22.07.2021. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Der Lehrgang schließt mit einer Prüfung ab. § 4 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.

(2) Wer an einem Lehrgang erfolgreich teilgenommen hat, erhält hierüber eine Bescheinigung der zuständigen Behörde, aus der hervorgeht, bei welcher Art landwirtschaftlicher Nutztiere er den Embryotransfer durchführen darf. Wird ihm die Bescheinigung nicht erteilt, so sind ihm die Gründe hierfür schriftlich mitzuteilen.