Gesetze / Tierzuchtdurchführungsverordnung
TierZDV§ 6 Eintragungsbestätigungen für Vorbuchtiere und Tierzuchtbescheinigungen
Stand: 22.07.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TierZDV/6#abs-1 (1) Eine Eintragungsbestätigung für Vorbuchtiere muss
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TierZDV/6#abs-2 (2) EU-Besamungsstationen sowie EU-Embryoentnahme- und -Erzeugungseinheiten stellen Tierzuchtbescheinigungen für von ihnen gewonnene Samen, Eizellen und Embryonen nach dem Muster in Anhang I Abschnitt B bis D der Durchführungsverordnung (EU) 2017/717 aus, sofern sie vom Zuchtverband oder Zuchtunternehmen, bei dem das Spendertier eingetragen ist, beauftragt sind und ihnen Folgendes übermittelt wurde:
Das Ausstellen von Tierzuchtbescheinigungen ist von EU-Besamungsstationen oder EU-Embryoentnahme- und Embryo-Erzeugungseinheiten durch die Aufbewahrung einer Kopie für mindestens drei Jahre zu dokumentieren.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/TierZDV/6#abs-3 (3) Bei Equiden ist Teil II der Tierzuchtbescheinigung im einzigen, lebenslang gültigen Identifizierungsdokument nach Artikel 2 Buchstabe b Ziffer i der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1940 der Kommission vom 13. Juli 2017 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/1012 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Inhalt und Form der als Teil des einzigen, lebenslang gültigen Identifizierungsdokuments für Equiden ausgestellten Zuchtbescheinigungen für reinrassige Zuchtequiden (ABl. L 275 vom 25.10.2017, S. 1) auszustellen.