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# § 6 TierZDV — Eintragungsbestätigungen für Vorbuchtiere und Tierzuchtbescheinigungen

Tierzuchtdurchführungsverordnung  
Stand: 22.07.2021 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Eine Eintragungsbestätigung für Vorbuchtiere muss

- 1. mit der Überschrift „Eintragungsbestätigung für ein in einer zusätzlichen Abteilung eingetragenes Tier – keine Tierzuchtbescheinigung nach Verordnung (EU) 2016/1012“ eindeutig und unverwechselbar gekennzeichnet sein,

- 2. sofern vorhanden, die in Anhang V Teil 2 Kapitel I der Verordnung (EU) 2016/1012 beschriebenen Angaben enthalten,

- 3. in schriftlicher Form auf weißem Papier oder in elektronischer Form mit weißem Hintergrund ausgestellt werden und

- 4. sich in ihrem Erscheinungsbild deutlich von dem Muster für eine Tierzuchtbescheinigung unterscheiden, das in Anhang I Abschnitt A der Durchführungsverordnung (EU) 2017/717 der Kommission vom 10. April 2017 mit Bestimmungen für die Anwendung der Verordnung (EU) 2016/1012 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Muster für Tierzuchtbescheinigungen für Zuchttiere und deren Zuchtmaterial (ABl. L 109 vom 26.4.2017, S. 9; L 209 vom 12.8.2017, S. 56; L 264 vom 23.10.2018, S. 27), die durch die Durchführungsverordnung (EU) 2020/602 (ABl. L 139 vom 4.5.2020, S. 1) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung beschrieben ist.

(2) EU-Besamungsstationen sowie EU-Embryoentnahme- und -Erzeugungseinheiten stellen Tierzuchtbescheinigungen für von ihnen gewonnene Samen, Eizellen und Embryonen nach dem Muster in Anhang I Abschnitt B bis D der Durchführungsverordnung (EU) 2017/717 aus, sofern sie vom Zuchtverband oder Zuchtunternehmen, bei dem das Spendertier eingetragen ist, beauftragt sind und ihnen Folgendes übermittelt wurde:

- 1. bei Samen: Teil A des Musters in Anhang I Abschnitt B der Durchführungsverordnung (EU) 2020/602 zum männlichen Spendertier vom zuständigen Zuchtverband oder Zuchtunternehmen, bei dem es eingetragen oder registriert ist,

- 2. bei Eizellen: Teil A des Musters in Anhang I Abschnitt C der Durchführungsverordnung (EU) 2020/602 zum weiblichen Spendertier vom Zuchtverband oder Zuchtunternehmen, bei dem es eingetragen oder registriert ist, oder

- 3. bei Embryonen: Teil A zum weiblichen Spendertier und Teil B zum männlichen Spendertier des Musters in Anhang I Abschnitt D der Durchführungsverordnung (EU) 2020/602 von den Zuchtverbänden oder Zuchtunternehmen, bei denen dieses jeweilig eingetragen oder registriert ist.

Das Ausstellen von Tierzuchtbescheinigungen ist von EU-Besamungsstationen oder EU-Embryoentnahme- und Embryo-Erzeugungseinheiten durch die Aufbewahrung einer Kopie für mindestens drei Jahre zu dokumentieren.

(3) Bei Equiden ist Teil II der Tierzuchtbescheinigung im einzigen, lebenslang gültigen Identifizierungsdokument nach Artikel 2 Buchstabe b Ziffer i der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1940 der Kommission vom 13. Juli 2017 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/1012 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Inhalt und Form der als Teil des einzigen, lebenslang gültigen Identifizierungsdokuments für Equiden ausgestellten Zuchtbescheinigungen für reinrassige Zuchtequiden (ABl. L 275 vom 25.10.2017, S. 1) auszustellen.

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Zitiervorschlag: § 6 TierZDV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

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