Gesetze / Tierzuchtdurchführungsverordnung
TierZDV§ 5 Kennzeichnung und Identifizierung von Zuchttieren
Stand: 22.07.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TierZDV/5#abs-1 (1) Bei der Kennzeichnung von Zuchttieren dürfen die Fristen nicht überschritten werden, die in § 27 Absatz 1, § 34 Absatz 1 oder § 39 Absatz 1 der Viehverkehrsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Mai 2020 (BGBl. I S. 1170) oder in Artikel 12 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/262 der Kommission vom 17. Februar 2015 zur Festlegung von Vorschriften gemäß den Richtlinien 90/427/EWG und 2009/156/EG des Rates in Bezug auf die Methoden zur Identifizierung von Equiden (Equidenpass-Verordnung) (ABl. L 59 vom 3.3.2015, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung festgelegt sind. Dabei sind
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TierZDV/5#abs-2 (2) Bei der Identifizierung eines Fohlens muss
Im Übrigen bleiben die Vorschriften der Viehverkehrsverordnung unberührt.