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# § 3a TierSeuchSchNOKanV

Nord-Ostsee-Kanal-Tierseuchenschutzverordnung  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die mit Wartung von Tieren betrauten Personen müssen vor dem Verlassen des Schiffes Arbeitskleidung und -schuhe wechseln. Alle Personen haben beim Verlassen des Schiffes das Schuhwerk zu reinigen und mit einem Mittel, mit dem Tierseuchenerreger abgetötet werden, zu desinfizieren.

(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn die Voraussetzungen des § 2 Abs. 3 gegeben sind.

(3) Der Schiffsführer hat Desinfektionsmittel im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 bereitzustellen.

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Zitiervorschlag: § 3a TierSeuchSchNOKanV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/TierSeuchSchNOKanV/3a

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