Gesetze / Tierseuchenmeldeverordnung
TierSeuchMeldV§ 9 Inhalt der Mitteilung
Stand: 14.03.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TierSeuchMeldV/9#abs-1 (1) Eine Mitteilung der zuständigen Behörde nach § 8 Absatz 1 Nummer 1 oder 2 hat die folgenden Angaben zu enthalten:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TierSeuchMeldV/9#abs-2 (2) Eine Mitteilung nach § 8 Absatz 1 Nummer 1 hat zusätzlich die folgenden Angaben zu enthalten:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/TierSeuchMeldV/9#abs-3 (3) Eine Mitteilung nach § 8 Absatz 1 Nummer 3 hat die folgenden Angaben zu enthalten:
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/TierSeuchMeldV/9#abs-4 (4) Eine Mitteilung nach § 8 Absatz 1 Nummer 4 oder 5 hat die nach § 4 Satz 1 in Verbindung mit § 6 Satz 1 übermittelten Angaben zu enthalten.