Gesetze / Tierseuchenmeldeverordnung
TierSeuchMeldV§ 5 Inhalt der Meldung nach § 3
Stand: 14.03.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TierSeuchMeldV/5#abs-1 (1) Eine Meldung nach § 3 Absatz 1 oder 3 hat die folgenden Angaben zu enthalten:
Satz 1 gilt nur, soweit die Angaben bekannt sind oder sie ohne größere Anstrengung in Erfahrung gebracht werden können.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TierSeuchMeldV/5#abs-2 (2) Sofern eine Untersuchung einer Probe eines Tieres oder mehrerer Tiere auf das Vorliegen einer Seuche durchgeführt wurde, hat die Meldung nach Absatz 1 zusätzlich die folgenden Angaben zu enthalten:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/TierSeuchMeldV/5#abs-3 (3) Im Falle der Feststellung eines Nachweises oder von Gründen für einen Verdacht einer in Anlage 1 jeweils in Spalte 2 bezeichneten Seuche bei einem Tier oder mehreren Tieren der in Anlage 1 jeweils in Spalte 3 bezeichneten Arten oder Artengruppen hat eine Meldung nach Absatz 1 zusätzlich die folgenden Angaben zu enthalten:
Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.