Gesetze / Tierschutz-Schlachtverordnung
TierSchlV§ 10 Aufbewahren von Krebstieren
Stand: 10.06.2019
Das Aufbewahren lebender Krebstiere auf Eis ist verboten. Sie dürfen nur im Wasser oder nur vorübergehend während des Transports in unmittelbarem Zusammenhang mit der Abgabe an den Endverbraucher auf feuchter Unterlage aufbewahrt werden.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 10 TierSchlV →
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