Gesetze / Tierschutz-Schlachtverordnung
TierSchlV§ 9 Aufbewahren von Fischen
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TierSchlV%202013/9#abs-1 (1) Lebende Fische dürfen nur in Behältern aufbewahrt werden, deren Wasservolumen den Tieren ausreichende Bewegungsmöglichkeiten bietet. Unverträgliche Fische müssen voneinander getrennt gehalten werden. Den Wasserqualitäts-, Temperatur- und Lichtansprüchen der einzelnen Arten ist Rechnung zu tragen. Insbesondere müssen ein ausreichender Wasseraustausch und eine ausreichende Sauerstoffversorgung der Tiere sichergestellt sein.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TierSchlV%202013/9#abs-2 (2) Das Allgemeinbefinden und der Gesundheitszustand der Tiere sind mindestens jeden Morgen und jeden Abend zu kontrollieren. Soweit notwendig, sind Tiere unverzüglich abzusondern oder zu töten. Tote Fische sind unverzüglich aus dem Behälter zu entfernen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/TierSchlV%202013/9#abs-3 (3) An Endverbraucher dürfen Fische nicht lebend abgegeben werden.