§ 10 TierSchlV 2013 — Aufbewahren von Krebstieren

Tierschutz-Schlachtverordnung

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Das Aufbewahren lebender Krebstiere auf Eis ist verboten. Sie dürfen nur im Wasser oder nur vorübergehend während des Transports in unmittelbarem Zusammenhang mit der Abgabe an den Endverbraucher auf feuchter Unterlage aufbewahrt werden.