Gesetze / Tierschutz-Versuchstierverordnung
TierSchVersVAnlage 1 Kenntnisse und Fähigkeiten, die für die Pflege oder das Töten von Tieren oder die Planung oder die Durchführung von Tierversuchen erforderlich sind
(Fundstelle: BGBl. I 2013, 3140 - 3141; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
Abschnitt 1Pflege von Tieren
Änderungsverlauf
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11.08.2021 Ausfertigung
Anlage 1 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. August 2021 (BGBl. I 3570)
BGBl. 2021 I S. 3570
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