Gesetze / Tierschutz-Versuchstierverordnung
TierSchVersV§ 48 Übergangsvorschriften
Stand: 01.12.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TierSchVersV/48#abs-1 (1) Die §§ 1 und 3 bis 6 gelten für Einrichtungen und Betriebe, in denen am 12. August 2013 Wirbeltiere oder Kopffüßer,
gehalten werden, ab dem 1. Januar 2014. Satz 1 gilt auch für Einrichtungen und Betriebe, in denen die dort genannten Tiere gezüchtet oder zum Zwecke der Abgabe an Dritte gehalten werden. Für Einrichtungen und Betriebe nach Satz 1, in denen Tierversuche an Wirbeltieren durchgeführt werden, ist bis zum 31. Dezember 2013 § 8b des Tierschutzgesetzes in der bis zum 13. Juli 2013 geltenden Fassung weiter anzuwenden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TierSchVersV/48#abs-2 (2) Wer nach § 8b Absatz 2 des Tierschutzgesetzes in der am 12. Juli 2013 geltenden Fassung am 12. Juli 2013 befugt ist, als Tierschutzbeauftragter tätig zu sein, behält diese Befugnis, solange er die Tätigkeit weiter ausübt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/TierSchVersV/48#abs-3 (3) Wer nach § 9 Absatz 1 des Tierschutzgesetzes in der am 12. Juli 2013 geltenden Fassung im Rahmen seiner am 12. Juli 2013 ausgeübten Tätigkeit befugt ist, Tierversuche durchzuführen, behält diese Befugnis, solange er die Tätigkeit weiter ausübt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/TierSchVersV/48#abs-4 (4) Die §§ 14 bis 41 und § 44 gelten nicht für Tierversuche,
worden ist.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/TierSchVersV/48#abs-5 (5) Für Tierversuche,
sind abweichend von den §§ 31 bis 38 bis zum 1. Dezember 2023 die Vorschriften dieser Verordnung in der bis zum 1. Dezember 2021 geltenden Fassung weiter anzuwenden.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/TierSchVersV/48#abs-6 (6) Für Tierversuche, deren Durchführung vor dem 1. Dezember 2021 nach § 8a Absatz 1 des Tierschutzgesetzes in der bis zum 1. Dezember 2021 anzuwendenden Fassung und den Vorschriften dieser Verordnung in der bis zum 1. Dezember 2021 geltenden Fassung angezeigt und von der zuständigen Behörde nicht beanstandet worden ist, ist § 40 in der bis zum 1. Dezember 2021 geltenden Fassung weiter anzuwenden.