Gesetze / Tierschutztransportverordnung
TierSchTrV§ 7 Pflichten des Absenders
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TierSchTrV%202009/7?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Zusätzlich zu den gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften oder unionsrechtliche Vorschriften zum Transport von Tieren in Behältnissen sowie den Anforderungen nach § 6 dürfen Tiere, ausgenommen landwirtschaftliche Nutztiere, innerstaatlich nur versandt werden, wenn sich der Absender von der Richtigkeit der Empfängeranschrift überzeugt hat. Auf dem Behältnis müssen die zustellfähigen Anschriften des Absenders und Empfängers angegeben sein. Der Absender muss den Empfänger vor der Absendung über die Absendezeit und die voraussichtliche Ankunftszeit, den Bestimmungsort sowie über die Versandart unterrichten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TierSchTrV%202009/7?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Der Absender hat sicherzustellen, dass
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/TierSchTrV%202009/7?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Der Absender hat sicherzustellen, dass Tiere, deren Beförderung voraussichtlich zwölf Stunden oder länger dauert, vor dem Einladen oder der Annahme durch den Transportunternehmer oder den Organisator gefüttert und getränkt werden. Tiere dürfen nicht überfüttert werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/TierSchTrV%202009/7?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Der Absender hat sicherzustellen, dass Tiere im Behältnis in der Lage sind, beigegebenes Futter und Trinkwasser auch während eines etwa notwendigen Rücktransports in ausreichender Menge aufzunehmen. Ferner hat der Absender auf dem Behältnis Angaben über Art und Zahl der Tiere sowie über die Versorgung im Notfall zu machen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/TierSchTrV%202009/7?asof=2019-06-10#abs-5 (5) Der Absender hat sicherzustellen, dass bei Nichtabnahme einer Sendung der etwa notwendige Rücktransport spätestens mit Ablauf des Freitags oder vor Feiertagen abgeschlossen werden kann.
Änderungsverlauf
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12.12.2013 Ausfertigung
§ 7 eingefügt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 12. Dezember 2013 (BGBl. I 4145)
BGBl. 2013 I S. 4145
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.