Gesetze / Tierschutztransportverordnung
TierSchTrV§ 6 Besondere Anforderungen an Behältnisse
Stand: 23.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen) · diese Fassung beobachtet seit 01.01.2022
Zusätzlich zu den gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften oder unionsrechtlichen Vorschriften zum Transport in Behältnissen hat der Absender bei innerstaatlichen Transporten sicherzustellen, dass
Übernimmt der Transportunternehmer oder der Organisator das Verladen der Tiere in die Behältnisse, so hat er die Einhaltung der Anforderungen des Satzes 1 sicherzustellen. Satz 1 Nr. 1 gilt nicht im Falle des Lufttransports und der mit diesem im Zusammenhang stehenden Landtransporte.
Änderungsverlauf
Jüngster Eintrag dieser Liste: 12.12.2013. Danach hat sich der Text dieser Vorschrift noch geändert; die neueste Fassung führen wir seit dem 01.01.2022 (siehe Fassungen).
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12.12.2013 Ausfertigung
§ 6 geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 12. Dezember 2013 (BGBl. I 4145)
BGBl. 2013 I S. 4145
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.