Gesetze / Tierschutztransportverordnung
TierSchTrV§ 10 Begrenzung von Transporten
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TierSchTrV%202009/10?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Zusätzlich zu den gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften oder unionsrechtliche Vorschriften dürfen Nutztiere im Rahmen innerstaatlicher Transporte zu einem Schlachtbetrieb nicht länger als acht Stunden befördert werden. Dies gilt nicht, soweit die Transportdauer aus unvorhersehbaren Umständen überschritten wird.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TierSchTrV%202009/10?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Absatz 1 gilt nicht, soweit
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/TierSchTrV%202009/10?asof=2019-06-10#abs-3 (3) In den Fällen des Absatzes 1 sind die Tiere nach Ankunft in dem Schlachtbetrieb unverzüglich abzuladen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/TierSchTrV%202009/10?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Kälber im Alter von weniger als 14 Tagen dürfen vorbehaltlich des Artikels 1 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 innerstaatlich nicht befördert werden.
Änderungsverlauf
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12.12.2013 Ausfertigung
§ 10 eingefügt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 12. Dezember 2013 (BGBl. I 4145)
BGBl. 2013 I S. 4145
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