Gesetze / Tierschutztransportverordnung

TierSchTrV

§ 10 Begrenzung von Transporten

Stand: 01.01.2022

Bund2 Fassungen1 Entscheidung

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TierSchTrV%202009/10#abs-1 (1) Zusätzlich zu den gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften oder unionsrechtlichen Vorschriften dürfen Nutztiere im Rahmen innerstaatlicher Transporte zu einem Schlachtbetrieb nicht länger als acht Stunden befördert werden. Abweichend von Satz 1 darf die Beförderung nicht länger als viereinhalb Stunden dauern, wenn nicht sichergestellt ist, dass die Außentemperatur während der Beförderung zu keinem Zeitpunkt mehr als 30 Grad Celsius beträgt. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, soweit die Transportdauer aus unvorhersehbaren Umständen überschritten wird.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TierSchTrV%202009/10#abs-2 (2) Absatz 1 Satz 1 gilt nicht, soweit

1.
die Nutztiere in Transportmitteln befördert werden, die nach Artikel 18 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 zugelassen sind und die die Anforderungen nach Anhang I Kapitel VI Nr. 1.1, 1.2, 1.6 bis 1.8, 2, 3.1 bis 3.4 und 4.1 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 erfüllen,
2.
beim Transport die Vorgaben nach Artikel 5 Abs. 4 sowie nach Anhang I Kapitel VI Nr. 1.3 bis 1.5 und 1.9 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 eingehalten werden und
3.
der Transportunternehmer, der den Transport durchführt, über eine Zulassung nach Artikel 11 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 verfügt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/TierSchTrV%202009/10#abs-3 (3) In den Fällen des Absatzes 1 sind die Tiere nach Ankunft in dem Schlachtbetrieb unverzüglich abzuladen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/TierSchTrV%202009/10#abs-4 (4) Kälber im Alter von weniger als 28 Tagen dürfen vorbehaltlich des Artikels 1 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 innerstaatlich nicht befördert werden.

§ 9 § 11