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§ 12 TierSchNutztV — Anwendungsbereich

Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Legehennen, die zu Erwerbszwecken gehalten werden, dürfen, unbeschadet der Anforderungen der §§ 3 und 4, nur nach Maßgabe der Vorschriften dieses Abschnitts gehalten werden.