Gesetze / Tierschutz-Hundeverordnung
TierSchHuV§ 13 Anwendungsbestimmungen
Stand: 01.01.2022
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TierSchHuV/13#abs-1 (1) § 2 Absatz 2 und die §§ 3 und 7 in der sich jeweils aus Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 2 und 6 der Verordnung zur Änderung der Tierschutz-Hundeverordnung und der Tierschutztransportverordnung vom 25. November 2021 (BGBl. I S. 4970) ergebenden Fassung sind erst ab dem 1. Januar 2023 anzuwenden. Bis zu dem in Satz 1 genannten Zeitpunkt sind die am 30. November 2021 geltenden Vorschriften weiter anzuwenden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TierSchHuV/13#abs-2 (2) § 6 Absatz 2 in der sich aus Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe a der Verordnung zur Änderung der Tierschutz-Hundeverordnung und der Tierschutztransportverordnung vom 25. November 2021 (BGBl. I S. 4970) ergebenden Fassung ist erst ab dem 1. Januar 2024 anzuwenden. Bis zu dem in Satz 1 genannten Zeitpunkt ist die am 30. November 2021 geltende Vorschrift weiter anzuwenden.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 13 TierSchHuV →
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