Gesetze / Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsverordnung
TierNebVAnlage 2 (zu § 9 Abs. 5) Muster für Aufzeichnungen
Stand: 10.06.2019
(Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2006, 1748;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
| 1 | 2 | 3 |
| Datum der Abholung der tierischen Nebenprodukte 1) 2) | Beschreibung der tierischen Nebenprodukte 1), 2), 3), 5) | Menge der tierischen Nebenprodukte 1), 2), 4), 5) |
| 4 | 5 | 6 |
| Herkunft der tierischen Nebenprodukte 2) 5) 6) | Name und Anschrift des Beförderungsunternehmens 1) 2) 5) 6) | Name und Anschrift des Empfängers 1) 6) |
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Änderungsverlauf
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21.07.2009 Ausfertigung
Anlage 2 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Juli 2009 (BGBl. I 2155)
BGBl. 2009 I S. 2155
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.