Gesetze / Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsverordnung
TierNebV§ 26 Registrierung und Bekanntmachung der Zulassungen
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TierNebV/26#abs-1 (1) Die zuständige Behörde erfasst die nach
in einem Register. Die Zulassungsnummer und die Registriernummer sind elfstellig und werden aus der für den Landkreis oder die kreisfreie Stadt des Sitzes des Betriebes vorgesehenen amtlichen Schlüsselnummer des vom Statistischen Bundesamtes herausgegebenen Gemeindeschlüsselverzeichnisses sowie einer vierstelligen Betriebsnummer und einer zweistelligen Nummer für die Betriebsart nach Maßgabe der Anlage 5 gebildet.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TierNebV/26#abs-2 (2) Die zuständige Landesbehörde teilt dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (Bundesministerium) die Zulassung und Registrierung unter Angabe der erteilten Zulassungs- oder Registriernummer sowie die Rücknahme oder den Widerruf einer Zulassung oder Registrierung mit.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/TierNebV/26#abs-3 (3) Das Bundesministerium gibt die zugelassenen und registrierten Betriebe unter Angabe der erteilten Zulassungs- und Registriernummer im Bundesanzeiger bekannt.
Änderungsverlauf
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31.08.2015 Ausfertigung
§ 26 geändert durch Artikel 391 des Gesetzes vom 31. August 2015 (BGBl. I 1474)
BGBl. 2015 I S. 1474
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22.12.2011 Ausfertigung
§ 26 geändert durch Artikel 2 Abs. 92 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I 3044)
BGBl. 2011 I S. 3044
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.