Gesetze / Tiergesundheitliche-In-vitro-Diagnostika-Verordnung
TierGesIVDV§ 35 Kennzeichnung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TierImpfStV%202006/35?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Ein Mittel darf nur abgegeben werden, wenn auf dem Behältnis und, soweit verwendet, auf der äußeren Umhüllung in deutscher Sprache, in deutlich lesbarer Schrift und auf dauerhafte Weise mindestens Folgendes angegeben ist:
Soweit die Darreichungsform und der Inhalt nach Gewicht, Rauminhalt oder Stückzahl auf der äußeren Umhüllung angegeben werden, können diese Angaben auf dem Behältnis entfallen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TierImpfStV%202006/35?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Bei einem Serum muss zusätzlich die Art des Tieres, aus dem das Serum gewonnen worden ist, und bei einem Impfstoff das Wirtssystem, das zur Erregervermehrung gedient hat, angegeben werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/TierImpfStV%202006/35?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Für Mittel, die nicht zur Anwendung am Tier bestimmt sind, gilt Absatz 1 Nr. 7, 8, 10 und 11 nicht.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/TierImpfStV%202006/35?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Für bestandsspezifische Impfstoffe gilt Absatz 1 Nr. 4 nicht. Darüber hinaus ist auf den Behältnissen für bestandsspezifische Impfstoffe anzugeben:
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/TierImpfStV%202006/35?asof=2019-06-10#abs-5 (5) Behältnisse, die nur eine Gebrauchseinheit enthalten und nicht mehr als zehn Milliliter Rauminhalt aufweisen und auf denen die in den Absätzen 1 und 2 genannten Angaben nicht aufgeführt werden können, sind nur auf der äußeren Umhüllung mit den Angaben nach den Absätzen 1 und 2 zu kennzeichnen.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/TierImpfStV%202006/35?asof=2019-06-10#abs-6 (6) Im Falle der Abgabe eines Mittels in Ampullen sind die Angaben nach den Absätzen 1 und 2 auf der äußeren Umhüllung der Ampullen zu machen. Die Ampullen sind jeweils mit den Angaben nach Absatz 1 Nr. 1, 2, 3, 7, 10 und 13 zu kennzeichnen.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/TierImpfStV%202006/35?asof=2019-06-10#abs-7 (7) Bei den Angaben nach den Absätzen 1, 2 und 5 dürfen die im Verkehr mit Arzneimitteln üblichen Abkürzungen verwendet werden. Die Angabe nach Absatz 1 Nr. 5 darf abgekürzt werden, sofern die Abkürzung des Unternehmens allgemein bekannt ist.
Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/TierImpfStV%202006/35?asof=2019-06-10#abs-8 (8) Die zuständige Zulassungsstelle kann auf Antrag des pharmazeutischen Unternehmers im begründeten Einzelfall Ausnahmen von der Verpflichtung zulassen, dass Angaben auf Behältnissen oder den äußeren Umhüllungen in deutscher Sprache zu machen sind, soweit das Mittel ausschließlich zur Anwendung durch den Tierarzt bestimmt ist.