Gesetze / Tiergesundheitliche-In-vitro-Diagnostika-Verordnung
TierGesIVDV§ 34 Rücknahme und Widerruf der Freigabe
Stand: 14.03.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TierImpfStV%202006/34#abs-1 (1) Die zuständige Zulassungsstelle kann die Freigabe einer Charge zurücknehmen, wenn nachträglich bekannt wird, dass
Die zuständige Zulassungsstelle kann die Freigabe einer Charge widerrufen, wenn einer der Gründe für die Rücknahme nach Satz 1 nachträglich eingetreten ist. Im Übrigen bleiben die verwaltungsverfahrensrechtlichen Vorschriften über die Aufhebung von Verwaltungsakten unberührt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TierImpfStV%202006/34#abs-2 (2) Die zuständige Zulassungsstelle hat die zuständige Behörde über die Rücknahme oder den Widerruf der Freigabe einer Charge einschließlich der für die Rücknahme oder den Widerruf maßgeblichen Gründe zu unterrichten.