Gesetze / Tiergesundheitliche-In-vitro-Diagnostika-Verordnung
TierGesIVDV§ 29a Änderung der Zulassung eines Mittels, das nicht zur Anwendung am Tier bestimmt ist
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TierImpfStV%202006/29a?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Soweit sich Änderungen gegenüber den Angaben und Unterlagen nach § 20 Absatz 4 und der Zusammenfassung nach § 21 Absatz 2 ergeben, hat der Zulassungsinhaber dies der zuständigen Zulassungsstelle unverzüglich anzuzeigen. Der Anzeige sind die Angaben und Unterlagen beizufügen, die die Änderungen belegen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TierImpfStV%202006/29a?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Änderung
darf erst vollzogen werden, wenn die zuständige Zulassungsstelle der Änderung zugestimmt hat.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/TierImpfStV%202006/29a?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Im Falle der Änderung der Bezeichnung des Mittels gilt § 29 Absatz 2 entsprechend.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/TierImpfStV%202006/29a?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Im Falle einer Änderung der wirksamen Bestandteile des Mittels im Sinne der Nummer 4 der Anlage 1 ist eine neue Zulassung zu beantragen.