Gesetze / Tiergesundheitliche-In-vitro-Diagnostika-Verordnung

TierGesIVDV

§ 29a Änderung der Zulassung eines In-vitro-Diagnostikums

Stand: 14.03.2026

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TierImpfStV%202006/29a#abs-1 (1) Soweit sich Änderungen gegenüber den Angaben und Unterlagen nach § 20 Absatz 3 oder der Zusammenfassung nach § 21 ergeben, hat der Zulassungsinhaber dies der zuständigen Zulassungsstelle unverzüglich anzuzeigen. Der Anzeige sind die Angaben und Unterlagen beizufügen, die die Änderungen belegen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TierImpfStV%202006/29a#abs-2 (2) Die folgenden Änderungen dürfen erst vollzogen werden, wenn die zuständige Zulassungsstelle zugestimmt hat:

1.
Änderung des Herstellungsverfahrens,
2.
Änderung des Anwendungsgebiets,
3.
Änderung der Haltbarkeitsdauer, sofern diese verlängert werden soll,
4.
Änderung der Kennzeichnung,
5.
Änderung der Packungsbeilage.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/TierImpfStV%202006/29a#abs-3 (3) Im Fall der Änderung der Bezeichnung des In-vitro-Diagnostikums darf das In-vitro-Diagnostikum noch zwei Jahre, beginnend mit dem auf die Bekanntmachung der Änderung im Bundesanzeiger folgenden 1. Januar oder 1. Juli, unter der bisherigen Bezeichnung abgegeben werden.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/TierImpfStV%202006/29a#abs-4 (4) Im Fall einer Änderung der wirksamen Bestandteile des In-vitro-Diagnostikums im Sinne der Nummer 4 der Anlage 1 ist eine neue Zulassung zu beantragen.

§ 29 § 30