Gesetze / Tiergesundheitliche-In-vitro-Diagnostika-Verordnung
TierGesIVDV§ 27 Rücknahme, Widerruf oder Ruhen der Zulassung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TierImpfStV%202006/27?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die zuständige Zulassungsstelle nimmt die Zulassung nach § 23 zurück, wenn nachträglich bekannt wird, dass einer der Versagungsgründe des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 6 oder Satz 2 vorgelegen hat. Sie widerruft die Zulassung nach § 23, wenn einer der Versagungsgründe nach § 23 Abs. 1 Satz 1 nachträglich eingetreten ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TierImpfStV%202006/27?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die zuständige Zulassungsstelle kann die Zulassung nach § 23
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/TierImpfStV%202006/27?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Anstelle der Rücknahme nach Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Nr. 1 oder des Widerrufs nach Absatz 1 Satz 2 oder 3 oder Absatz 2 Nr. 2 kann die zuständige Zulassungsstelle bis zur Beseitigung der Rücknahme- oder Widerrufsgründe das Ruhen der Zulassung anordnen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/TierImpfStV%202006/27?asof=2019-06-10#abs-4 (4) In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 2 Buchstabe b findet § 49 Abs. 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes keine Anwendung. Im Übrigen bleiben die verwaltungsverfahrensrechtlichen Vorschriften über die Aufhebung von Verwaltungsakten unberührt.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/TierImpfStV%202006/27?asof=2019-06-10#abs-5 (5) Für Zulassungen nach § 24 gelten die Absätze 1 bis 4 entsprechend.