Gesetze / Tiergesundheitliche-In-vitro-Diagnostika-Verordnung
TierGesIVDV§ 25 Erlöschen der Zulassung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TierImpfStV%202006/25?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Zulassung nach § 23 oder § 24 erlischt,
Satz 1 Nr. 3 gilt nicht für eine Zulassung, die nach § 26 Abs. 1 verlängert worden ist. Die zuständige Zulassungsstelle kann Ausnahmen von Satz 1 Nr. 1 genehmigen, soweit dies aus Gründen des Schutzes der Gesundheit erforderlich ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TierImpfStV%202006/25?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Erlischt die Zulassung nach § 23 oder § 24 nach Absatz 1 Nr. 1 oder 2, so darf das Mittel noch zwei Jahre, beginnend mit dem auf die Bekanntmachung des Erlöschens nach § 31 Abs. 1 Nr. 4 folgenden 1. Januar oder 1. Juli abgegeben und angewendet werden. Dies gilt nicht, wenn die zuständige Zulassungsstelle feststellt, dass eine der Voraussetzungen für die Rücknahme oder den Widerruf der Zulassung nach § 27 vorgelegen hat.
Änderungsverlauf
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29.03.2017 Ausfertigung
§ 25 eingefügt durch Artikel 135 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I 626)
BGBl. 2017 I S. 626
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