Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 135 · BT-Drs. 18/10183 · S. 123
Zu Artikel 135 (Änderung der Tierimpfstoff-Verordnung (7831-1-47-7))
Zu Artikel 135 (Änderung der Tierimpfstoff-Verordnung (7831-1-47-7)) Neben der schriftlichen Anzeige, Antragstellung und Übermittlung von Unterlagen werden der Zulassungsstelle für immunologische Tierarzneimittel (§ 32 Absatz 5, § 33 Absatz 3), den pharmazeutischen Unternehmern (§ 20 Absatz 1, § 25 Absatz 1, § 40 Absatz 2) sowie den Tierärzten (§ 44 Absatz 6) Anzeige, Antragstellung und Über- mittlung von Unterlagen auch elektronisch ermöglicht. Zu Nummer 1 Mit der Änderung wird bewirkt, dass der Verzicht auf die Zulassung künftig auch elektronisch erklärt werden kann. Zu Nummer 2 Mit der Änderung wird bewirkt, dass die Anforderung künftig auch elektronisch erfolgen kann. Zu Nummer 3 Mit der Änderung wird bewirkt, dass die Anzeige der erstmaligen Abgabe eines Mittels künftig auch elektronisch erfolgen kann.
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Herkunft
BT-Drs. 18/10183, 18. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 397.311–398.134 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.04) +D1D2D3 · Prüfwert 0c0b4280ace7ac92….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP