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Artikel 135 · BT-Drs. 18/10183 · S. 123

Zu Artikel 135 (Änderung der Tierimpfstoff-Verordnung (7831-1-47-7))

Zu Artikel 135 (Änderung der Tierimpfstoff-Verordnung (7831-1-47-7))
Neben der schriftlichen Anzeige, Antragstellung und Übermittlung von Unterlagen werden der Zulassungsstelle
für immunologische Tierarzneimittel (§ 32 Absatz 5, § 33 Absatz 3), den pharmazeutischen Unternehmern (§ 20
Absatz 1, § 25 Absatz 1, § 40 Absatz 2) sowie den Tierärzten (§ 44 Absatz 6) Anzeige, Antragstellung und Über-
mittlung von Unterlagen auch elektronisch ermöglicht.

Zu Nummer 1
Mit der Änderung wird bewirkt, dass der Verzicht auf die Zulassung künftig auch elektronisch erklärt werden
kann.

Zu Nummer 2
Mit der Änderung wird bewirkt, dass die Anforderung künftig auch elektronisch erfolgen kann.

Zu Nummer 3
Mit der Änderung wird bewirkt, dass die Anzeige der erstmaligen Abgabe eines Mittels künftig auch elektronisch
erfolgen kann.

BT-Drs. 18/10183 im Original öffnen

Herkunft

BT-Drs. 18/10183, 18. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 397.311–398.134 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.04) +D1D2D3 · Prüfwert 0c0b4280ace7ac92….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP