Gesetze / Tiergesundheitliche-In-vitro-Diagnostika-Verordnung
TierGesIVDV§ 12 Wartezeiten
Der Inhaber der Herstellungserlaubnis hat vor der Anwendung nicht zugelassener Mittel an Tieren, die der Lebensmittelgewinnung dienen, eine Wartezeit unter Berücksichtigung der Rückstandshöchstwerte nach der Tabelle 1 des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 37/2010 festzulegen. Er hat über die Ermittlung und die Einhaltung der Wartezeit Aufzeichnungen zu machen.
Änderungsverlauf
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29.09.2011 Ausfertigung
§ 12 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. September 2011 (BGBl. I 1976)
BGBl. 2011 I S. 1976
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