Gesetze / Tierhaltungskennzeichnungsgesetz
TierHaltKennzGAnlage 4 (zu § 4 Absatz 2 Nummer1)Anforderungen an die Haltung von Tieren
(Fundstelle: BGBl. 2023 I Nr. 220, S. 24 - 27)
Abschnitt I: Haltungsform „Stall“Bei der Kennzeichnung von Lebensmitteln, die vom Mastschwein gewonnen wurden, ist die Bezeichnung „Stall“ zu verwenden, wenn die Tiere im maßgeblichen Haltungsabschnitt in einer Haltungseinrichtung gehalten worden sind, die die Anforderungen nach Satz 3 erfüllt. Die Mastschweine müssen in einem befestigten, vollständig überdachten und geschlossenen oder überwiegend geschlossenen Gebäude oder Raum gehalten werden. Das Gebäude oder der Raum muss
Bei der Kennzeichnung von Lebensmitteln, die vom Mastschwein gewonnen wurden, ist die Bezeichnung „Stall+Platz“ zu verwenden, wenn die Tiere im maßgeblichen Haltungsabschnitt
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|---|---|
| Durchschnittsgewicht in Kilogramm | Bodenfläche in Quadratmetern |
| über 30 bis 50 | 0,563 |
| über 50 bis 110 | 0,844 |
| über 110 | 1,125 |
Tabelle 2
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|---|---|
| Durchschnittsgewicht in Kilogramm | Liegefläche in Quadratmetern |
| über 30 bis 50 | 0,3 |
| über 50 bis 110 | 0,6 |
| über 110 | 0,9 |
Abweichend von Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b kann die Zeit, in der den Tieren der Auslauf zur Verfügung steht, für die erforderliche Dauer der Reinigung oder kurzzeitig, soweit dies im Einzelfall aus Gründen des Tierschutzes zwingend erforderlich ist, reduziert werden.
Bei der Kennzeichnung von Lebensmitteln, die vom Mastschwein gewonnen wurden, ist die Bezeichnung „Frischluftstall“ zu verwenden, wenn die Tiere im maßgeblichen Haltungsabschnitt
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|---|---|
| Durchschnittsgewicht in Kilogramm | Bodenfläche in Quadratmetern |
| über 30 bis 50 | 0,7 |
| über 50 bis 120 | 1,3 |
| über 120 | 1,5 |
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|---|---|
| Durchschnittsgewicht in Kilogramm | Bodenfläche in Quadratmetern |
| über 30 bis 50 | 0,7 |
| über 50 bis 120 | 1,1 |
| über 120 | 1,4 |
Bei der Kennzeichnung von Lebensmitteln, die vom Mastschwein gewonnen wurden, ist die Bezeichnung „Auslauf/Weide“ zu verwenden, wenn die Tiere im maßgeblichen Haltungsabschnitt in einer Haltungseinrichtung gehalten worden sind, die die Anforderungen nach Satz 2 erfüllt. Die Mastschweine müssen
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|---|---|
| Durchschnittsgewicht in Kilogramm | Bodenfläche in Quadratmetern |
| über 30 bis 50 | 0,5 |
| über 50 bis 120 | 1,0 |
| über 120 | 1,5 |
Tabelle 2
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|---|---|
| Durchschnittsgewicht in Kilogramm | Bodenfläche in Quadratmetern |
| über 30 bis 50 | 0,25 |
| über 50 bis 120 | 0,5 |
| über 120 | 0,8 |